RechtVersand· 8 Min Lesezeit

PPWR: Neue EU-FAQ klären, wer beim Versandkarton in der Pflicht ist

Kurz vor dem Start der EU-Verpackungsverordnung am 12. August 2026 hat die EU-Kommission ihre FAQ aktualisiert. Wir fassen zusammen, was die Klarstellungen zu Versandkartons, Versandetiketten, maßgefertigten Verpackungen und EPR-Pflichten für Online-Händler bedeuten.

Worum geht es? PPWR und die neuen FAQ

Am 12. August 2026 beginnt die Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – und nur wenige Tage vorher hat die EU-Kommission ihre FAQ dazu umfassend aktualisiert. Für Online-Händler ist das eine gute Nachricht: Mehrere Praxisfragen, die bislang offen oder umstritten waren, sind damit deutlich klarer geworden. Vor allem die Frage, wer bei Versandkartons eigentlich in der Pflicht steht.

Um die FAQ zu verstehen, muss man zwei Rollen auseinanderhalten, die die deutsche Fassung der PPWR leicht verwechselbar benennt:

  • Der „Erzeuger" (englisch manufacturer) stellt Verpackungen her oder lässt sie unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen. An dieser Rolle hängen vor allem die Konformitätspflichten nach Art. 15 PPWR – also technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.
  • Der „Hersteller" (englisch producer) ist – je nach Verpackungsart und Vertriebsweg – derjenige, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt. An dieser Rolle hängen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), etwa Registrierung und Systembeteiligung. Sie gilt pro Mitgliedstaat – ein Unternehmen kann also in mehreren Ländern gleichzeitig Hersteller sein.

Die aktualisierten FAQ spielen diese Rollenverteilung nun an typischen Fällen aus dem Versandalltag durch. Wichtig zur Einordnung: FAQ sind rechtlich nicht verbindlich – sie zeigen aber, wie die Kommission die Verordnung versteht.

Versandkartons: Wer ist Erzeuger?

Der Versandkarton ist für Online-Händler der Standardfall einer Transportverpackung. Nach Auffassung der Kommission wird der Erzeuger in dem Moment bestimmt, in dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat – also einsatzbereit ist, ohne dass noch Bestandteile fehlen. Daraus leiten die FAQ mehrere für Händler erfreuliche Klarstellungen ab:

  • Auffalten macht dich nicht zum Erzeuger: Auch ein flach gelieferter Karton hat seine endgültige Form bereits erreicht. Wer ihn nur auffaltet, setzt keine neue Verpackung zusammen. Bei neutraler Standardware ist Erzeuger regelmäßig das Unternehmen, das den Karton physisch produziert.
  • Versandetikett ist kein Branding: Wer lediglich einen Versandaufkleber auf den Karton klebt, macht die Verpackung damit nicht zu „seiner" Marke – und wird dadurch nicht zum Erzeuger. Genau diese Frage war zuletzt umstritten, nachdem der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine gegenteilige Auffassung zugeschrieben worden war. Die FAQ ziehen hier nun eine klare Grenze.
  • Auch Stretchfolie zählt schon auf der Rolle als Verpackung: Wer neutrale Standardfolie nur zuschneidet und um eine Palette wickelt, wird dadurch nicht zum Erzeuger – das bleibt der Folienhersteller.
  • Gemeinsame Verwendung ist keine Herstellung: Karton, Klebeband, Folie und Palette zusammen für einen Versand zu nutzen, erzeugt keine neue Verpackung. In einer Sendung können also Verpackungen mehrerer Erzeuger stecken – jeder ist für die Konformität seines Teils verantwortlich.

Trägt der Karton dagegen einen Namen oder eine Marke, ist grundsätzlich deren Inhaber Erzeuger – der bedruckte Karton mit deinem Logo ist also anders zu bewerten als die neutrale Standardware.

Maßgefertigte Verpackungen: Wann du selbst Erzeuger bist

Anders sieht es aus, wenn du Verpackungen nach eigenen Vorgaben fertigen lässt. Bestellst du eine speziell auf deine Produkte zugeschnittene Verpackung, bist nach Auffassung der Kommission grundsätzlich du als Auftraggeber der Erzeuger – selbst wenn die Verpackung weder deinen Namen noch deine Marke trägt. Entscheidend ist, dass die maßgeblichen Gestaltungsvorgaben von dir kommen.

Wo genau die Grenze verläuft, lassen die FAQ offen. Vieles spricht dafür, dass die bloße Auswahl einer Kartongröße aus dem Standardsortiment noch nicht genügt. Wird der Zuschnitt dagegen eigens auf dein Produkt abgestimmt oder machst du andere individuelle Vorgaben, kann das für deine Erzeugerstellung sprechen – mit der Folge, dass du insbesondere die Konformitätspflichten nach Art. 15 PPWR trägst.

Für die Praxis heißt das: Prüfe, welche deiner Verpackungen Standardware sind und welche individuell gefertigt werden – die Zuordnung kann je Verpackung unterschiedlich ausfallen.

EPR-Pflichten: Wer gilt als Hersteller?

Spannend wird es bei der Frage, wer die EPR-Pflichten trägt – also Registrierung und Systembeteiligung. Die FAQ unterscheiden bei neutralen Versandkartons vier typische Konstellationen:

  1. Verkauft der Kartonagenhersteller neutrale Standardkartons an einen Händler im selben Mitgliedstaat, ist grundsätzlich der Kartonagenhersteller der Hersteller im Sinne der EPR – auch wenn die Kartons flach geliefert und erst vom Händler aufgefaltet werden.
  2. Verkauft er die leeren Kartons an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, ist grundsätzlich dieses Unternehmen dort Hersteller.
  3. Befüllt der Kartonagenhersteller die Kartons selbst und versendet direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, ist er grundsätzlich dort selbst Hersteller.
  4. Werden Kartons unter dem Namen oder der Marke eines anderen Unternehmens produziert, ist grundsätzlich dieses Unternehmen Erzeuger und Hersteller (mit einer Sonderregel für Kleinstunternehmen).

Für deutsche Händler ist vor allem der erste Fall bemerkenswert: Nach der bisherigen Praxis zum Verpackungsgesetz war bei Versandverpackungen regelmäßig der versendende Händler registrierungs- und systembeteiligungspflichtig. Nach der Kommissionsauslegung kann diese Rolle bei neutralen Standardkartons nun schon früher in der Lieferkette liegen – nämlich beim Kartonagenhersteller.

Ein weiterer Sonderfall: Wird die Verkaufsverpackung zugleich für den Versand genutzt – etwa der Schuhkarton, der ohne Umkarton verschickt wird – bleibt sie Verkaufsverpackung. Hast du die verpackte Ware nur von einem inländischen Vorlieferanten bezogen und verkaufst sie weiter, liegt die erstmalige Bereitstellung regelmäßig schon beim Vorlieferanten. Anders kann es aussehen, wenn du selbst verpackst, importierst oder direkt in andere Mitgliedstaaten lieferst.

Wichtig: Trotz dieser Aussagen solltest du bestehende Registrierungen und Systembeteiligungen nicht vorschnell kündigen oder umstellen. Die FAQ binden die deutschen Behörden nicht, und wie sich die ZSVR positioniert, bleibt abzuwarten.

Altbestände, Kennzeichnung und Durchsetzung

Auch abseits der Rollenfragen enthalten die FAQ Erleichterungen, die den Umstieg entspannen:

  • Altbestände müssen nicht vernichtet werden: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, brauchen keine nachträgliche Kennzeichnung direkt auf der Verpackung – die erforderlichen Angaben können über ein Begleitdokument bereitgestellt werden. Bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen ohnehin auf dem Markt bleiben, auch wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen.
  • Keine Seriennummer für jeden Beutel: Die Identifikationspflicht nach Art. 15 Abs. 5 PPWR verlangt keine eigene Nummer pro Einzelverpackung. Bei Standardware wie Klebeband, neutralen Kunststoffbeuteln oder Trockenmittelbeuteln genügt eine Zuordnung auf Chargen- oder Modellebene. Bei mehrteiligen Verpackungen (etwa Becher mit Deckel und Banderole) reicht die Kennzeichnung auf einem Bestandteil.
  • Behörden sollen erst hinweisen, dann sanktionieren: Bei festgestellten Verstößen soll der betroffene Akteur zunächst Gelegenheit zur Korrektur bekommen; Verbote, Rückrufe oder Rücknahmen kommen erst in Betracht, wenn die Nichtkonformität fortbesteht. Eine allgemeine „Schonfrist" ist das aber nicht – die Pflichten gelten ab dem 12. August 2026, die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest, und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind von den FAQ ohnehin nicht erfasst.

Fazit

Die aktualisierten FAQ zur PPWR nehmen Online-Händlern kurz vor dem Stichtag einiges an Unsicherheit: Wer neutrale Standard-Versandkartons nutzt, wird weder durch das Auffalten noch durch das Versandetikett zum Erzeuger – und bei innerdeutschem Einkauf sieht die Kommission die EPR-Herstellerrolle grundsätzlich schon beim Kartonagenhersteller. Aufpassen musst du dagegen bei maßgefertigten oder nach eigenen Vorgaben produzierten Verpackungen sowie bei bedruckten Kartons mit eigenem Logo – dort kannst du selbst in der Erzeugerrolle landen. Da die FAQ nicht verbindlich sind, gilt: Bestandsregistrierungen und Systembeteiligungen vorerst beibehalten und die Vollzugspraxis – insbesondere der ZSVR – im Blick behalten. Wie du deine Versandprozesse generell sauber aufstellst, zeigt auch unser Beitrag zum Umstieg auf DHL Versenden 4.0 in JTL-Wawi.

Du willst deine Versand- und Verpackungsprozesse im JTL-System fit für die neuen Vorgaben machen? Sprich uns an – wir helfen gern. (Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung – bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an eine spezialisierte Kanzlei.)

#PPWR#Verpackungsrecht#EPR

← Zurück zur Magazin-Übersicht